Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Stand: 12.08.2020
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Niedersachsen, 13.09.2010 – 10 ME 108/10Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 – 4 S 1379/04Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 24.08.2010 – 10 LA 118/09Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/40#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflSchG%202012/40#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzenschutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden dürfen.